Satzung

des Sumpfkultur e.V.

Präambel

Carmelo „Chico“ Policicchio (1959 – 2021) hat sich in vielfacher Weise um die Förderung der Independent-Musik und einer kritischen und emanzipatorischen Fußballkultur in Freiburg verdient gemacht. Der Verein Sumpfkultur e.V. fördert Kultur in Erinnerung und Würdigung dieses Engagements und seiner Persönlichkeit.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sumpfkultur.
  2. Er hat seinen Sitz in Freiburg i.Br.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein Sumpfkultur e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Verwirklicht werden soll der Vereinszweck über die Durchführung von Veranstaltungen wie Konzerten, Ausstellungen, Lesungen, Kabarettabenden, Filmvorführungen oder Podiumsdiskussionen.
  4. Der Verein vertritt und fördert die Idee, dass diese kulturellen Angebote gesamtgesellschaftlich als verbindende und emanzipatorische Kraft wirken können und tritt fremdenfeindlichen, rassistischen und diskriminierenden – etwa sexistischen und homophoben – Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen.
  5. Die Zweckverwirklichung erfolgt auch durch Kooperationen mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen, dies wären insbesondere: Carl Schurz Haus, Slow Club e.V., Sport Club Freiburg e.V., Vorderhaus Freiburg. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder auf andere Weise unterstützen will. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

§ 7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, den Vereinsbeitrag und die Fördermitglieder den vereinbarten Förderbeitrag zu den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Bedingungen zu entrichten.
  2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Beschlussfähigkeit, Entscheidungen und Angelegenheiten der Mitgliederversammlung:

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde. Die Entscheidungen erfolgen durch Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB sind für Änderungen der Satzung eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Vorschläge zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss von Mitgliedern müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zur gemeinschaftlichen Deckung des Vereinshaushaltes, Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Beschlussfassung, Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung, Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.
  3. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per Briefpost oder E-Mail.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll ist von dieser/diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.
  3. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 13 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiburger Tafel e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 01.12 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.

Freiburg den 01.12.2021


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